Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 14.01.1993 gegründete Verein führt den Namen Golf-Spiel-Verein ALBATROS e.V. und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein ist unter der Nr.: 95VR 13842 Nz im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im
Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung und Ausübung des Golfsports. Hierbei wird der Förderung des
öffentlichen Golfsports besondere Aufmerksamkeit gewidmet, mit der Zielsetzung, einer möglichst vielfältigen
Bevölkerungsschicht das Kennenlernen und die Ausübung des Golfsports zu ermöglichen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige, Abteilung
gegründet werden Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die
Zusammensetzung und Wahlen geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem
Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum
Jahresende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge
bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei
Veranstaltungen, z.B. Wettkämpfen, deren Teilnahme eine sportliche oder sonstige Mindestanforderung zur Bedingung
hat, können Beschränkungen für eine Teilnahme auferlegt werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Achtung verpflichtet.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben, deren Staffelung in der Beitragsordnung vom
Vorstand festgelegt wird. Jahresbeitragserhöhungen, die einen Prozentsatz von 20 v.H. überschreiten, bedürfen einer
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.
4. Die Erhebung von Umlagen und/oder der Ankauf von Nutzungsrechten bedürfen einer Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung.

§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens
2. Maßregelungen sind :
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluß aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1. a, c ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das
Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem
Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuß zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen
nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Schlichtungsausschuß entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt
als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schlichtungsausschuß

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
d) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
e) Beschlußfassung über die Erhebung von Umlagen und/oder Ankauf von Nutzungsrechten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge
h) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
i) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt
werden.
3 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den
Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs
Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge
auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und
Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als
abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten
Anwesenden beantragt wird.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
8. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins
eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht, sie sind avktiv und passiv wahlberechtigt.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus :
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Spielführer
e) dem Beisitzer
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand
ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als eintausend DM, bzw. fünfhundert EURO, bedarf es
eines mehrheitlich gefassten Vorstandsbeschlusses.
5 Der Vorstand entscheidet in formlos durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufenen Sitzungen, bei der
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

§ 12 Ehrenmitglieder
1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und
sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Aberkennungen von Ehrenmitgliedschaften bedürfen der Beschlußfassung der
Mitglieder-versammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 13 Schlichtungsausschuß
1. Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, sowie drei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Bei der Wahl dürfen drei Stimmen abgegeben werden. Als gewählt gelten die
Kandidaten mit den drei meisten Nennungen, die drei nachrangigen Nennungen bestimmen die Stellvertreter.
Vorstandsmitglieder können nicht dem Schlichtungsausschuß angehören.
2. Der Schlichtungsausschuß entscheidet nach Maßgabe der Schiedsordnung über Einsprüche von unmittelbar betroffenen
Mitgliedern gegen eine vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossene Maßregelung, insbesondere den
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein. Der Einspruch muß dem Schlichtungsausschuß binnen zweier Wochen nach
Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme in Schriftform zugegangen sein.
3. Durch Vorstandsbeschluß können dem Schlichtungsausschuß auch weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem
Ausschuß angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ei fbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Kommt ein Antrag auf Auflösung des Vereins durch
Beschlußunfähigkeit nicht zustande, kann eine weitere, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesnden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, einer gemeinnützigen Körperschaft zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Die Bestimmung hierfür obliegt
dem Vorstand, der vor Durchführung das zuständige Finanzamt anzuhören hat.
3. Bei Auflösung des Vereins wegen angestrebter Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein, der ebenfalls
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung verfolgt, sodaß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.

§ 16 Haftung
1. Die Mitglieder des Vereins sind bei Betätigungen im Interesse des Vereins haftpflichtversichert.
2. Der Verein behält sich vor, zusätzliche Versicherungen zum Schutze seiner Mitglieder abzuschließen.
3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für alle auf den eigenen, bzw. fremden Anlagen abhanden
gekommenen oder beschädigten Gegenstände.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 31. März 1999 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden
und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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